Allgemeine Vermietbedingungen für GO EXPLORE Reisemobile
(gültig ab 01.01.2015)
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils Inhalt des zwischen der Firma GO EXPLORE Reisemobile, Bernd & Benjamin Herrling GbR– nachstehend “GO EXPLORE” genannt - und Ihnen zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1. Gegenstand des Vertrages mit GO EXPLORE ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils zu Zwecken der Freizeitgestaltung. GO EXPLORE schuldet jedoch keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.2. Nach Maßgabe der in Ziff. 19 dieser Bedingungen getroffenen Rechtswahl finden auf das Vertragsverhältnis zwischen GO EXPLORE und dem Kunden in erster Linie diese Geschäftsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag, §§ 531 ff. Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
1.3. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
1.4. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Anmietung eines Reisemobils liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise). Etwas anderes gilt nur dann, wenn GO EXPLORE nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB den Anschein erweckt, eine Mehrheit von touristischen Hauptleistungen als Pauschalreise zu erbringen.
1.5. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
1.6. Die Miete beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Mieter das Reisemobil an einen Mitarbeiter von GO EXPLORE bei der GO EXPLORE Station persönlich zu übergeben und das Rücknahmeprotokoll, das der Mitarbeiter bei der Rückgabe anfertigt, zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Schäden am Reisemobil nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ebenso haftet der Mieter für den Mietzins bzw. nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer für Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe resultieren.
2. Mindestalter, Führerschein
Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerschein Klasse 3 für alle Modelle. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500kg und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
3. Mietpreise, Versicherungen
3.1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2. Die Mietpreise beinhalten: 250 Freikilometer pro Nacht, jeder weitere Kilometer wird mit € 0,30 berechnet. Kaskoschutz mit der im Mietvertrag angegebenen Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung beträgt € 100 Mio., wobei die Leistung bei Personenschäden auf € 12 Mio. je geschädigte Person begrenzt ist. Mobilitätsgarantie der Hersteller. Treibstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3. Die Mietpreise werden kundenfreundlich je Nacht berechnet. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet GO EXLOROE pro angefangener Stunde € 28,- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und gibt eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Nachfolgemieter oder andere Personen GO EXLOROE gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen, an den Mieter weiter.
3.4. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet.
4. Buchung (Vertragsabschluss), Leistungsgegenstand
4.1. Mit der Buchung bietet der Kunde GO EXPLORE den Abschluss eines Mietvertrages auf der Grundlage dieser Mietbedingungen und der Leistungsbeschreibung im Prospekt, bzw. im Internet verbindlich an.
4.2. Im Falle der elektronischen Übermittlung der Buchung (per E-Mail oder Internet) wird GO EXPLORE dem Kunden den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet demnach keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Mietvertrages.
4.3. Der Mietvertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung von GO EXPLORE an den Kunden zustande.
4.4. Leistungsgegenstand ist ausschließlich ein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeuggruppe, nicht ein bestimmter Fahrzeugtyp.
4.5. Prospektangaben in Fremdprospekten, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, besondere von Herstellern, Fahrzeugübergabestellen und Reisevermittlern, die über die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Angaben von GO EXPLORE hinausgehen oder dazu in Widerspruch stehen, sind für GO EXPLORE nicht verbindlich.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1. Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von € 250,- auf das in der Bestätigung genannte Konto von GO EXPLORE zu überweisen.
5.2. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Mietbeginn (spesen- und gebührenfrei, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland) auf das von GO EXPLORE angegebene Konto zu überweisen, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto ankommt.
5.3. Eine Kaution ist in der vereinbarten Höhe, wie in der Leistungsausschreibung angegeben und in der Buchungsbestätigung vermerkt, mit der Restzahlung zu leisten. Soweit zur Höhe der Kaution nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, beträgt diese € 1.000,- pro Fahrzeug. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags–Endabrechnung durch EXPLORE erstattet. Alle anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Wenn die Forderung aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Kreditkarteninhabers als Ermächtigung auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. € 1.000,- pro Schadensfall)
5.4. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Mietbeginn) werden Kaution und voraussichtlicher Mietpreis sofort fällig.
5.5. Soweit GO EXPLORE zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Mietpreises und der Kaution kein Anspruch auf die vertraglichen Leistungen, insbesondere die Übernahme des Fahrzeugs.
5.6. Erfolgen Anzahlung, Restzahlung und Kautionszahlung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fälligkeiten, so kann EXPLORE nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6 dieser Bedingungen belasten.
5.7. Soweit der Kunde nicht auf Grund vorangegangener Mahnung durch GO EXPLORE vorzeitig in Verzug kommt, tritt Zahlungsverzug auch ohne Mahnung durch GO EXPLORE spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Buchungsbestätigung und Rechnung ein.
6. Rücktritt und Umbuchung
6.1. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 312b Abs. (3) Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht.
6.2. GO EXPLORE räumt dem Kunden jedoch ein Rücktrittsrecht ein, welches im Interesse des Kunden unbedingt schriftlich ausgeübt werden sollte. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag stellt GO EXPLORE die nachfolgenden Stornogebühren in Rechnung, bei deren Bemessung entsprechend den Grundsätzen von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind:
a) bis zu 50 Tage vor Übernahme: 10 % des Mietpreises, jedoch mindestens € 200,-;
b) vom 49. bis 15. Tag vor Übernahme: 50 % des Mietpreises;
c) ab 14. Tag: 80 % des Mietpreises;
d) am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95 % des Mietpreises.
6.3. Dem Mieter steht es frei, GO EXPLORE nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
6.4. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Mietbeginns, der Fahrzeugart, der Übernahme und/oder Rückgabestation oder der Ausstattung (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann GO EXPLORE bis 51. Tag vor Mietbeginn ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Umbuchungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den Bedingungen in Ziff. 6.2 und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Haftung, Vollkaskoschutz
7.1. Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter oder sein Fahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.000,- pro Schadensfall.
7.2. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt GO EXPLORE dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vor. Der Vermieter hat das Recht anfallende Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags abzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist als in dem Kostenvoranschlag berechnet.
7.3. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsbeschränkung voll für alle Schäden, die am Dach des Fahrzeugs durch den Mieter verursacht wurden sowie die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahrten ohne Einweisung entstanden sind.
7.4. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden, die bei der Benutzung durch einen berechtigten oder nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 10) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 11) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
7.5. Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. GO EXPLORE geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
7.6. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. GO EXPLORE erhebt als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von € 25,-.
8. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige
8.1. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.
8.2. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die Erstellung eines Rückgabeprotokolls aus Gründen unterbleibt, die nicht vom Mieter zu vertreten sind.
9. Verhalten bei Unfällen
9.1. Der Mieter hat nach Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und GO EXPLORE zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
9.2. Der Mieter hat GO EXPLORE bei allen Schäden sofort telefonisch zu informieren und spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze abzugeben.
9.3. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten und von beiden Parteien unterschrieben sein.
9.4. Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die Eigenhaftung oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren.
10. Berechtigte Fahrer
10.1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung angegebenen Fahrern gelenkt werden.
10.2. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
11. Verbotene Nutzung
11.1. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
11.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Übergabe, Rücknahme
12.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübernahme an einer ausführlichen Einweisung in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges solange vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
12.2. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss der Brauchwassertank komplett entleert und der Innenraum vom Mieter gereinigt sein. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter die Kosten für angefallene Reinigungsarbeiten (mindestens € 150,-) in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter Reinigungsgebühren von € 100,- in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift des Mitarbeiters der Vermietstation auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt. Ohne diese Unterschrift gehen sämtliche Schäden am Mietfahrzeug zu Lasten des Mieters, insbesondere bei Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten.
13. Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug an der Vermietstation nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges höhere Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Kann das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters nicht weiter verwendet werden, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. Eine Kündigung des Mietvertrags ist in diesem Fall ausgeschlossen.
14. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Westeuropas sind möglich. Osteuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
15. Nichtraucherfahrzeuge
15.1. Sämtliche Reisemobile von GO EXPLORE sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug, sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohnteil, nicht gestattet.
15.2. Im Falle nachgewiesener Zuwiderhandlungen kann GO EXPLORE ggf. den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen und den Mieter mit den Kosten belasten, welche durch eine Entlüftung, bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstanden sind, einschließlich etwaiger Ausfallkosten durch dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs.
16. Reparaturen
16.1. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von GO EXPLORE in Auftrag gegeben werden.
16.2. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von GO EXPLORE erstattet.
17. Abhilfe, Minderung, Schadensersatz
17.1. Der Mieter hat wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Anmietung das Recht auf Abhilfe, Mietminderung oder, soweit GO EXPLORE einen Mangel des Fahrzeuges zu vertreten hat, auf Schadenersatz. Zur Abhilfe hat der Kunde der Vermietstation unverzüglich festgestellte Mängel anzuzeigen und der Vermietstation eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die unverzügliche Mängelrüge ohne Verschulden des Mieters unterbleibt oder eine Abhilfe von GO EXPLORE verweigert wird oder objektiv unmöglich ist.
17.2. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche GO EXPLORE nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
18. Beschränkung der Haftung
Die Haftung von GO EXPLORE ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um vertragliche Hauptpflichten handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung sowie für die Haftung von GO EXPLORE, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen bei Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens.
19. Ausschlussfrist, Verjährung
19.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges an unserem Firmensitz schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. Die Frist beginnt nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen GO EXPLORE begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
19.2. Ansprüche des Kunden aus dem Mietvertrag gegenüber GOEXPLORE, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr.
19.3. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von Umständen, die den Anspruch begründen und GO EXPLORE als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
19.4. Schweben zwischen dem Kunden und GO EXPLORE Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Kunde oder GO EXPLORE die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
20. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
GO EXPLORE wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtung in Sinnedes VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
21. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
21.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass GO EXPLORE seine persönlichen Daten speichert.
21.2. GO EXPLORE darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
22. Rechtswahl und Gerichtsstand
22.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und GO EXPLORE findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
22.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen GO EXPLORE im Ausland für die Haftung von GO EXPLORE dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
22.3. Der Kunde kann GO EXPLORE nur an deren Sitz verklagen.
22.4. Für Klagen von GO EXPLORE gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Mietvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von GO EXPLORE vereinbart.
22.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Mietvertrag zwischen dem Kunden und GO EXPLORE anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Mietvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
GO EXPLORE Reisemobile, Stand: Februar 2017
Neuwagen-Verkaufsbedingungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
(Stand 02/2017)
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses Inhalt des zwischen der Firma Bernd Herrling GO EXPLORE Reisemobile– nachstehend “GO EXPLORE” genannt - und Ihnen zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
Regelungstexte entfallen
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hier von abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind stets vom Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Die Nacherfüllung erfolgt beim Verkäufer oder an dem vom Verkäufer bestimmten Ort, soweit Verkäufer und Käufer nichts anderes vereinbaren. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
GO EXPLORE wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtung in Sinnedes VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
X. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
GO EXPLORE Reisemobile, Stand: Februar 2017
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
(Stand 02/2017)
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses Inhalt des zwischen der Firma Bernd Herrling GO EXPLORE Reisemobile– nachstehend “GO EXPLORE” genannt - und Ihnen zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund desKaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Die Nacherfüllung erfolgt beim Verkäufer oder an dem vom Verkäufer bestimmten Ort, soweit Verkäufer und Käufer nichts anderes vereinbaren. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtung in Sinnedes VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
GO EXPLORE Reisemobile, Stand: Februar 2017